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Arbeitsrecht

VwGH: Einleitung / Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens; Hemmung iSd § 94 Abs 2 BDG

Nach der gefestigten Rsp des VwGH wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen; bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden

01. 11. 2021
Gesetze:   § 123 BDG, § 94 BDG, § 24 VwGVG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Einleitung / Nichteinleitung eines Disziplinarverfahren, Hemmung, Rechtsmittel, mündliche Verhandlung, von Amts wegen

 
GZ Ra 2021/09/0146, 22.09.2021
 
VwGH: Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das VwG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 kann das VwG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
 
Nach der gefestigten Rsp des VwGH wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden.
 
Wenn demnach im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, kann sich vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag sondern auch von Amts wegen ergeben.
 
 

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