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Arbeitsrecht

VwGH: Hemmung nach § 94 Abs 2 BDG

Der VwGH hat die Ansicht, zur Hemmung reiche es, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt sei, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betreffe, verworfen

01. 11. 2021
Gesetze:   § 94 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarverfahren, Hemmung, Sachverhalt, Strafanzeige, strafrechtlicher Vorwurf

 
GZ Ra 2021/09/0146, 22.09.2021
 
VwGH: Gem § 94 Abs 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (Z 1) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (Z 2) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Anmerkung: hier war das noch die belBeh vor dem VwG) eingeleitet wurde. In Abs 2 Z 3 dieser Bestimmung ist normiert, dass der Lauf der in Abs 1 genannten Fristen für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem VwG oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens gehemmt wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines dieser Verfahren ist.
 
Wie der VwGH in stRsp judiziert, führt der im Einleitungssatz des § 94 Abs 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ als Gegenstand einer Anzeige oder eines Strafverfahrens oder weiteren in § 94 Abs 2 BDG genannten Verfahrens zur Hemmung der in § 94 Abs 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also zB eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0112, hat der VwGH außerdem die Ansicht der dort belBeh, es reiche, dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt sei, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betreffe, verworfen.
 
Im vorliegenden Fall ist entscheidend für die Frage der Verjährung der Anschuldigungspunkte 2 und 3, ob diese Vorwürfe auch Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten waren, weil bejahendenfalls die Verjährung gehemmt und dementsprechend die Einleitung des Disziplinarverfahrens zulässig wäre. Das angefochtene Erkenntnis verneint dies und führt in der Beweiswürdigung dazu aus, dass sich der Umstand, dass diese Vorwürfe nicht Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gewesen seien, aus der Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens sowie über die Bekanntgabe der Einstellung des Strafverfahrens aus dem Jahr 2020 und 2019 ergebe. Der Umstand, dass Kommuniqués und Berichte des Untersuchungsausschusses von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen wurden, rechtfertige nicht den Schluss, dass alle in diesen Unterlagen angesprochenen Sachverhalte auch Gegenstand eines gegen den Bf geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen wären.
 
Demgegenüber ergibt sich aus den im disziplinarbehördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt, dass die Vorwürfe 2 und 3 in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss als strafrechtlich relevant erörtert wurden und dass auch der Disziplinarbeschuldigte selbst sich iZm einer Entschlagung auf ein anhängiges Strafverfahren bezog. Auch wenn der Umstand, dass diese Protokolle von der Staatsanwaltschaft zum Akt genommen wurden, für sich allein nicht zwingend den Schluss rechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auch Ermittlungen angestellt hat, ist der umgekehrte Schluss, dass sich kein Anhaltspunkt für den Umstand findet, dass diese Vorwürfe Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren, in dieser Allgemeinheit und ohne nähere Begründung nicht tragfähig. Unter diesen Umständen wäre das VwG im Hinblick auf die auch für sein Verfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen anzustellen, wie insbesondere Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg, was nun konkret Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gewesen ist.
 
 

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