Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist
GZ Ra 2021/06/0117, 14.09.2021
VwGH: Nach ständiger hg Rsp zu § 52 Abs 1 AVG ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. DasLVwG verneinte die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens damit, dass es zu keiner Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation komme. Dem treten die revisionswerbenden Parteien nicht entgegen und zeigen auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.