Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters kein Antragsrecht zu; ein „Enthebungsantrag“ eines nicht dazu legitimierten Insolvenzgläubigers ist als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu sehen; ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach § 84 Abs 3 zweiter Satz IO ausgeschlossen
GZ 8 Ob 99/21y, 14.09.2021
OGH: Nach § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Nach § 87 Abs 2 IO sind zur Stellung eines Enthebungsantrags der Schuldner, jedes Mitglied des Gläubigerausschusses sowie die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung berechtigt. Auch der Insolvenzverwalter ist antragslegitimiert. Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters hingegen kein Antragsrecht zu. Ein „Enthebungsantrag“ eines nicht dazu legitimierten Insolvenzgläubigers ist als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu sehen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen solchen „Enthebungsantrag“ ist daher nach § 84 Abs 3 zweiter Satz IO ausgeschlossen.
Mit dieser Rechtslage steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang. Daran wecken auch die Rechtsmittelausführungen keine Zweifel:
Der Revisionsrekurswerber gesteht zu, dass er den Rekurs als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin im eigenen Namen und nicht im Namen der Schuldnerin erhoben hat. Der Verweis auf die E 8 Ob 139/98v, in der die Rechtsmittelbefugnis des Geschäftsführers als Vertreter der Schuldnerin bejaht wurde, geht daher ins Leere. Mit seinem Hinweis darauf, dass er auch als „natürliche Person“ eingeschritten sei, und zwar mit der Behauptung, nunmehr mit seiner Tochter (Mit-)Mieter eines vormals der Schuldnerin vermieteten Bestandobjekts zu sein, vermag der Revisionsrekurswerber eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Enthebungsverfahren nach § 87 IO nicht zur Darstellung zu bringen. Damit macht er bestenfalls einen Anspruch gegen die Schuldnerin und damit eine Gläubigerstellung in der Insolvenz geltend. Im Übrigen übersieht er, dass mit dem erstgerichtlichen Beschluss lediglich die Umbestellung des Insolvenzverwalters abgelehnt, nicht aber bindend über die Zugehörigkeit des Bestandobjekts zur Insolvenzmasse abgesprochen wurde, worin er jedoch eine Verletzung seiner Rechte erblicken will.