Die dem Revisionsrekurs zugrundeliegende Ansicht, § 84 IO betreffe allein den „operativen Bereich der Verwertung“, weshalb – so offenbar die Annahme des Revisionsrekurses – die Vorlage eines Verteilungsentwurfs und einer Schlussrechnung keine Tätigkeit iSd § 84 Abs 1 IO sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze
GZ 8 Ob 80/21d, 03.08.2021
OGH: Gem § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen (Satz 1). Es kann ihm (ua) Weisungen erteilen (Satz 2). Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters entscheidet gem § 84 Abs 3 Satz 1 IO das Insolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist gem § 84 Abs 3 Satz 2 IO kein Rechtsmittel zulässig.
Zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters gehört, zur gegebenen Zeit einen Verteilungsentwurf und eine Schlussrechnung vorzulegen (vgl nur §§ 121 Abs 1 und 129 Abs 2 IO). Die dem Revisionsrekurs zugrundeliegende Ansicht, § 84 IO betreffe allein den „operativen Bereich der Verwertung“, weshalb – so offenbar die Annahme des Revisionsrekurses – die Vorlage eines Verteilungsentwurfs und einer Schlussrechnung keine Tätigkeit iSd § 84 Abs 1 IO sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Sie widerspricht zudem der zutreffenden Ansicht der Literatur, dass die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters erfasst. Die diesbezüglichen Befugnisse des Insolvenzgerichts beginnen mit der Bestellung des Insolvenzverwalters, spätestens aber dann, wenn dieser nicht iSd § 80 Abs 1 IO die Übernahme der Insolvenzverwaltertätigkeit ablehnt, und bestehen – allenfalls auch über die Enthebung des Insolvenzverwalters hinaus – solange fort, solange noch Pflichten des Insolvenzverwalters aus der Amtsführung fortwirken. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grundsätzlich – nämlich abseits hier nicht vorliegender besonderer Fälle – umfassend. Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist klar nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt. Dem Gericht ist es jedenfalls zB auch möglich, im Fall der Säumnis eines Insolvenzverwalters mit dem Abschluss des Verfahrens, insbesondere mit der Vorlage von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf, eine Weisung zu erteilen.
Bereits aus der Formulierung des Rekursantrags der Schuldnerin, aber nunmehr auch aus jener ihres Revisionsrekursantrags ergibt sich, dass sie nicht die unmittelbare „Beendigung“ (Aufhebung) des Insolvenzverfahrens anstrebt, sondern bloß dass dem Insolvenzverwalter vom Gericht aufgetragen wird, die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf vorzulegen. Hierdurch sollen – so erkennbar die Intention der Schuldnerin – die Voraussetzungen für eine – nach welcher Rechtsvorschrift auch immer erfolgende – Insolvenzaufhebung geschaffen werden. Das Rekursgericht hat mit Grund auch den Antrag der Schuldnerin vom 21. 2. 2020 in diesem Sinne verstanden, und zwar als eine Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO gegen ein Verhalten des Insolvenzverwalters, nämlich dessen Unterlassung der Vorlage einer Schlussrechnung und eines (Schluss-)Verteilungsentwurfs.
Nach stRsp erfasst die Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 3 Satz 2 IO auch den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird.