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Verfahrensrecht

OGH: Zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

Die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ist einer Überprüfung durch den OGH entzogen

27. 10. 2021
Gesetze:   § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahmsklage, günstigere Entscheidung, neues Beweismittel, fehlende Beweiskraft

 
GZ 3 Ob 70/21x, 01.09.2021
 
OGH: Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch iVm bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen.
 
Die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den OGH entzogen. Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund konkret geeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
 
Hier sind die Vorinstanzen zur Auffassung gelangt, dass bereits im Aufhebungsverfahren abschließend gesagt werden könne, dass die neuen Beweismittel keinen für die Klägerin günstigen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, wenn sie schon im „Hauptverfahren“ zur Verfügung gestanden wären. Das vorgelegte Gutachten zur Aussagefähigkeit der mj Töchter sowie die Einvernahme der beantragten Zeugin seien nach ihrem Beweiswert nicht geeignet, den Prozessstandpunkt der Klägerin zu stützen, zumal sich daraus der Nachweis der Behauptung, der Beklagte habe die gemeinsamen Töchter instrumentalisiert und ihnen die Überwachung der Klägerin aufgetragen, nicht ergeben habe. Die damit von den Vorinstanzen erkannte fehlende Beweiskraft der neuen Beweismittel ist einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
 
 

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