Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt
GZ 6 Ob 158/21k, 14.09.2021
OGH: Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Hier hatte das beklagte Kreditinstitut keine Kenntnis davon, dass die vom vormaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der klagenden GmbH veranlassten, im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Überweisungen von deren Konto gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstießen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich weiters zusammengefasst, dass der Geschäftsführer etliche dieser Überweisungen offenbar in der gegenüber der Beklagten verschleierten Absicht veranlasste, nicht das von der Klägerin geplante Bauprojekt voranzutreiben, sondern seine eigenen Schulden abzudecken.
Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt eine Prüfpflicht der Beklagten (für die im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Überweisungen) verneint haben, hält sich diese Beurteilung durchaus im Rahmen der zitierten Rsp.
Soweit die Klägerin von positivem Wissen oder gar Kollusion der Beklagten spricht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die häufigen Verweise auf Zeugenaussagen sind insoweit irrelevant, als diese Aussagen keinen Eingang in die Feststellungen gefunden haben.