Das Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO findet erst dann statt, wenn das gerichtliche – dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ Verfahren gem § 197 StPO abgebrochen wurde; „Verfahren“ iSd § 115a Abs 1 Z 1 StPO ist demnach nur ein (abgebrochenes) Hauptverfahren oder selbstständiges Verfahren
GZ 12 Os 45/21s, 29.07.2021
Am 6. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Wien den Antrag, die beschlagnahmten Kontoguthaben gem „§ 115c iVm § 115a Abs 1 Z 2 StPO“ zu verwerten.
Mit – in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachten und damit zugestellten (§ 115c Abs 1 StPO) – Beschlüssen vom 10. November 2017 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Verwertung der Kontoguthaben iHv 363.985,77 Euro und 29,15 USD (betreffend B***** [ON 130]) sowie 8.054,21 Euro und 74.692,58 USD (betreffend D*****) an.
OGH: Soweit im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung, sind nach § 115a Abs 1 StPO Geldforderungen, die gem § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gem § 115 Abs 1 Z 3 StPO zulässig ist, einzuziehen oder zu veräußern, dh zu verwerten, wenn (Z 1) über den Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a StPO) oder in einem selbständigen Verfahren (§§ 445 bis 446 StPO) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gem § 197 StPO abzubrechen ist sowie – kumulativ – (Z 2) seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b Abs 1 StPO) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs 2 StPO).
Das Verwertungsverfahren findet erst dann statt, wenn das gerichtliche – dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ – Verfahren gem § 197 StPO abgebrochen wurde. „Verfahren“ iSd § 115a Abs 1 Z 1 StPO ist demnach nur ein (abgebrochenes) Hauptverfahren oder selbstständiges Verfahren. Folglich geht die die Zuständigkeit des Haft- und Rechtsschutzrichters für das Verwertungsverfahren begründende Kompetenznorm des § 31 Abs 1 Z 2 StPO in Bezug auf das „Ermittlungsverfahren“ ins Leere.
Für die hier vorgenommene Auslegung spricht va, dass § 445 Abs 1 StPO die der Verwertung verfallsbedrohter Vermögenswerte vorgelagerte Frage, ob überhaupt hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder erweiterten Verfall vorliegen (§§ 20, 20b StGB), mit der unbedingten Verhaltensanordnung an die Staatsanwaltschaft verknüpft (arg: „hat“), einen selbstständigen (ggf auch ohne Weiteres mit einem Verwertungsbegehren gem § 115a Abs 3 StPO kombinierbarem) Antrag an das Gericht zu stellen.
Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien in Entsprechung dieses Antrags mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 die Ankündigung der Verwertung durch Edikt anordnete, hat es somit außer Acht gelassen, dass das Verwertungsverfahren nur nach Abbrechung eines gerichtlichen Verfahrens (nach § 443 Abs 1 StPO oder § 445 StPO) stattfinden kann, und damit die Frage, ob die in § 115a Abs 1 Z 1 StPO normierten Voraussetzungen bereits bei Einleitung des Verfahrens nach §§ 115a ff StPO vorlagen, unrichtig gelöst.