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Zivilrecht

OGH: § 579 ABGB – zur Frage, ob es als Voraussetzung für die formelle Gültigkeit eines fremdhändig geschriebenen Testaments, aus dem nur Vor- und Zunamen der Testamentszeugen hervorgehen, genügt, wenn deren Identitäten (auch mit der Berufsadresse) bekannt sind

Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift iZm der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich; in beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht; dafür kann auch der eigenhändige Zeugenzusatz herangezogen werden

27. 10. 2021
Gesetze:   § 579 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, fremdhändiges Testament, Zeuge, Unterschrift, Berufsadresse

 
GZ 2 Ob 139/20k, 28.09.2021
 
OGH: Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB (idF des ErbRÄG 2015) haben bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.
 
Die Materialien führen dazu – soweit hier von Relevanz – Folgendes aus: „Um die Zeugen identifizierbar und damit ihre Eignung überprüfbar zu machen, muss aus der letztwilligen Verfügung jeweils deren Identität, insbesondere deren Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse, hervorgehen.“
 
Der Fachsenat des OGH hat sich mittlerweile in der ausführlich begründeten E 2 Ob 86/21t der überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen und ausgesprochen, dass selbst die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen („Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse“) noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments führt. Das Gesetz schreibt nur vor, dass die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen muss. Wann dies jeweils der Fall ist, sagt das Gesetz nicht und ist daher nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
 
In dem der genannten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall waren die Zeugen in der Urkunde als „öffentlicher Notar“ bzw als „Notariatsangestellte“ bezeichnet worden und es war auch deren Berufsadresse angegeben, was als ausreichend erachtet wurde.
 
Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass die Notarin das Testament sowohl errichtete als auch als Zeugin unterfertigte. Auf der Urkunde sind jedoch lediglich ihr Name und die Namen der beiden weiteren Zeuginnen samt Zeugenzusatz vorgedruckt angeführt. Andere Identitätsmerkmale wurden nicht beigefügt. Es ist daher zu prüfen, ob auch diese Angaben den Anforderungen des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB genügen.
 
Dies ist zu bejahen. Auch durch die bloße Unterschrift kann die Identifizierung eines Testamentszeugen möglich sein:
 
Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 wurden nach verbreiteter Auffassung auch unleserliche Unterschriften als für eine Zeugenunterschrift ausreichend angesehen, lediglich bloße Handzeichen sollten idR nicht genügen.
 
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB nF muss nun die Identität der Zeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es reicht daher nicht aus, wenn die Zeugen aufgrund anderer Umstände identifiziert werden können. Ob die Testamentszeugen den Erbansprechern bekannt sind, ist daher nicht entscheidend.
 
Allerdings ist die Identifizierung eines Testamentszeugen auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift iZm der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. Dafür kann auch der eigenhändige Zeugenzusatz herangezogen werden.
 
Im Verfahren über das Erbrecht liegt es in derartigen Fällen an den Testamentserben, die sich auf die Formgültigkeit des Testaments berufen, Vorbringen zur Identität der Testamentszeugen zu erstatten und im Bestreitungsfall den Beweis durch einen Schriftvergleich zu führen. Diese Beweislast deckt sich mit jener der Testamentserben, wenn die Echtheit des Testaments bestritten worden ist, allerdings kann der Beweis der Echtheit dort auf beliebige Weise geführt werden.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
 
Die Zeuginnen unterschrieben bei ihren bereits vorgedruckten Namen, weshalb es auf die Lesbarkeit oder Unlesbarkeit ihrer Unterschrift nicht entscheidend ankommt.
 
Konkretes Vorbringen zur Identität der Zeuginnen hat bisher nur die Erstantragstellerin erstattet, nicht aber die Zweit- bis Viertantragstellerinnen. Der Fünftantragsteller und die Sechstantragstellerin äußerten sich zur Identität der Zeugen – mit Ausnahme der Notarin – nicht.
 
Ausgehend von der dargelegten Rechtslage kommt jedoch dem Umstand, ob die Identität der Zeugen strittig ist, Bedeutung zu. Eine Erörterung mit den Antragstellern ist insoweit bisher unterblieben. Es ist daher erforderlich, ihnen Gelegenheit zu geben, ihr diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen.
 
Damit hat es im Ergebnis bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben, sodass der Revisionsrekurs erfolglos bleibt. Im fortgesetzten Verfahren über das Erbrecht wird das Erstgericht die Sach- und Rechtslage mit den Antragstellern zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu klaren Äußerungen zur Frage der Identität der Zeugen einzuräumen haben. Bleibt deren Identität strittig, werden die Testamentserben den Beweis durch einen Schriftvergleich zu führen haben. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass neben der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers auch der Einwand des Fünftantragstellers und der Sechstantragstellerin, die drei Zeuginnen seien bei der Errichtung des Testaments nicht gleichzeitig anwesend gewesen, von beiden Vorinstanzen noch nicht behandelt worden ist.
 
 

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