Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung die Fälligkeit einer Forderung eines Gläubigers, die Grundlage der späteren Betriebskostenschuld des Mieters ist, gegenüber dem Vermieter keinen unmittelbaren Einfluss auf das Entstehen der Betriebskosten-(nach-)forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter haben, lässt sich der (positive oder negative) Saldo doch frühestens mit Ablauf des Abrechnungsjahres ermitteln; die von ihr zitierte Rsp betrifft für die Fälle der – hier nicht vorliegenden – „Einzelvorschreibung“ die Regelung in § 21 Abs 4 MRG, bei der Jahrespauschalverrechnung aber lediglich den Beginn der einjährigen Präklusivfrist nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG und ist bei dieser Verrechnungsart für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen mangels Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche gegenüber dem Mieter nicht relevant
GZ 1 Ob 147/21f, 07.09.2021
OGH: Nach § 21 Abs 3 MRG kann der Vermieter – wie hier – eine Jahrespauschalverrechnung vornehmen. Er hat in diesem Fall die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres abzurechnen (Satz 2). Ergibt sich aus der Abrechnung – wie im vorliegenden Fall – ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten (Satz 6).
Der Beurteilung des Berufungsgerichts über das Entstehen der Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2018 als auch jener für 2019 hält die Beklagte lediglich entgegen, dass die Betriebskostenschuld spätestens dann fällig werde, wenn sie der Vermieter erfüllen müsse. Da die klagende Vermieterin die „Betriebskosten im Jahr 2018 und Jänner 2019 erfüllen“ habe müssen, seien sowohl die Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2018 als auch die Betriebskosten für Jänner 2019 schon vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung über das Vermögen ihrer Gesamtrechtsvorgängerin entstanden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung die Fälligkeit einer Forderung eines Gläubigers, die Grundlage der späteren Betriebskostenschuld des Mieters ist, gegenüber dem Vermieter keinen unmittelbaren Einfluss auf das Entstehen der Betriebskosten-(nach-)forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter haben, lässt sich der (positive oder negative) Saldo doch frühestens mit Ablauf des Abrechnungsjahres ermitteln. Die von ihr zitierte Rsp betrifft für die Fälle der – hier nicht vorliegenden – „Einzelvorschreibung“ die Regelung in § 21 Abs 4 MRG, bei der Jahrespauschalverrechnung aber lediglich den Beginn der einjährigen Präklusivfrist nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG und ist bei dieser Verrechnungsart für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen mangels Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche gegenüber dem Mieter nicht relevant. Inwiefern sich aus dem von der Beklagten angeführten Rechtssatz RS0070042 und den diesen zugrunde liegenden Judikaten eine Aussage über die Notwendigkeit der Geltendmachung der noch offenen Betriebskosten für das Jahr 2018 (und Jänner 2019) „als Konkursforderung“ ableiten lässt, vermag sie nicht darzulegen.