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Zivilrecht

OGH: Haftpflichtversicherung – zur Frage, ob eine akute Belastungsreaktion bei einem unverschuldet eingetretenen traumatischen Ereignis, die zu einem Handeln im Zustand der Verschuldensunfähigkeit führt, unter den versicherungsrechtlichen Begriff der Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren ist (hier: Drohung, das Rettungsteam, welches sich mit der Reanimation des Vaters beschäftigte, umzubringen)

Von einer Gefahr des täglichen Lebens wäre nur dann auszugehen, wenn die Annahme zuträfe, dass ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf erfahrungsgemäß, wenngleich selten, aber doch in die Lage gerät, zum ersten aufgrund eines traumatischen Ereignisses eine so schwere akute Belastungsreaktion zu entwickeln, dass er in dieser Situation nicht imstande ist, ein allfälliges Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, und zum zweiten in diesem Zustand eine Todesdrohung gegen andere Personen unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser zu tätigen; das Berufungsgericht hat dies ua mit Verweis auf die E 7 Ob 145/17z, wonach eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, vertretbar verneint

27. 10. 2021
Gesetze:   AHPR 2012
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Gefahr des täglichen Lebens, akute Belastungsreaktion, unverschuldet eingetretenes traumatisches Ereignis, Drohung gegen das Rettungsteam, welches sich mit der Reanimation des Vaters beschäftigte, mit d

 
GZ 9 Ob 45/21i, 02.09.2021
 
Am 7. 9. 2017, etwa um Mitternacht, erlitt der Vater des damals 16-jährigen Beklagten einen Herzinfarkt. Der Beklagte nahm zu diesem Zeitpunkt an einer etwa 1,5 km entfernten Geburtstagsfeier teil. Nach Verständigung durch seine Mutter lief der (mäßig alkoholisierte) Beklagte sofort nach Hause. Auf dem Weg in den zweiten Stock des Hauses nahm er ein im Eingangsbereich liegendes Taschenmesser mit in den 2. Stock, wo er den Vater am Boden liegen sah. Das Rettungsteam, bestehend aus einer Ärztin, zwei Sanitätern, einer Pflegerin und der Klägerin, war mit der Reanimation des Vaters beschäftigt. In der Folge „flippte“ der Beklagte völlig aus. Er spielte mit dem ausgeklappten Messer herum und drohte die Mitglieder des Rettungsteams umzubringen, wenn sein Vater sterben würde. Der Beklagte hatte subjektiv das Gefühl, dass sich das Rettungsteam nicht ausreichend um seinen Vater kümmern würde, was aber nicht den Tatsachen entsprach. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt dieses Vorfalls aufgrund einer schweren akuten Belastungsreaktion in einem seelischen Ausnahmezustand, wodurch es ihm nicht mehr möglich war, in dieser Situation adäquat und zielgerichtet zu handeln und das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Klägerin erlitt infolge des Verhaltens des Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert.
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. In Punkt A.1. AHPR 2012 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird.
 
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen und sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde.
 
Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Von einer Gefahr des täglichen Lebens wäre nur dann auszugehen, wenn die Annahme zuträfe, dass ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf erfahrungsgemäß, wenngleich selten, aber doch in die Lage gerät, zum ersten aufgrund eines traumatischen Ereignisses eine so schwere akute Belastungsreaktion zu entwickeln, dass er in dieser Situation nicht imstande ist, ein allfälliges Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, und zum zweiten in diesem Zustand eine Todesdrohung gegen andere Personen unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser zu tätigen. Das Berufungsgericht hat dies ua mit Verweis auf die E 7 Ob 145/17z, wonach eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, vertretbar verneint. Auf den in der Revision der Klägerin relevierten Umstand, dass Angriffe auf Sanitätspersonal und Ärzte in der Praxis ganz allgemein sehr häufig vorfallen, kommt es demgegenüber nicht an, abgesehen davon, dass eine Todesdrohung unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Messer ein Verhalten darstellt, das Durchschnittsmenschen generell völlig fremd ist.
 
 

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