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Zivilrecht

OGH: Zur Schadensminderungspflicht bei der Erteilung eines Kfz-Reparaturauftrags (iZm Standgebühren)

Gesteht man dem Geschädigten zu, dass ihm zunächst noch unklar war, ob er ein anderes Fahrzeug anschafft, so berechtigt ihn dies dazu, länger als nur einige Tage mit der Entscheidung über die Reparatur zuzuwarten

27. 10. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadensminderungspflicht, Kfz-Schäden, Besichtigung, Sachverständiger, Erteilung des Reparaturauftrages, Standgebühr, Garagierungskosten

 
GZ 2 Ob 177/20y, 28.09.2021
 
OGH: Nach stRsp zu Kfz-Schäden muss ein Reparaturauftrag, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrags eine Vergrößerung des Schadens - etwa durch Mietwagenkosten oder Standgebühren - ergibt, so schnell wie möglich erteilt werden. Ein Zuwarten kann zwar je nach den Umständen des Einzelfalls in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt sein. Die bloße Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an sich hebt jedoch die Verpflichtung des Geschädigten zur Schadensminderung nicht auf. Grundsätzlich ist, wenn der Schaden und die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, ein Zuwarten bis zur Genehmigung der Reparatur durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht gerechtfertigt.
 
Erscheint eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs aller Voraussicht nach wirtschaftlich, ist ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag um einige Tage idR vertretbar, wenn dadurch einem SV des Ersatzpflichtigen Gelegenheit zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs gegeben wird, weil die Feststellung des Zustands des Fahrzeugs auch im Interesse des Schädigers liegt, der danach die Berechtigung der Ersatzansprüche leichter beurteilen kann. Ist aber die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar, der Schaden somit an der Grenze zum Totalschaden, ist ihm ein längerer Zeitraum zuzubilligen, um ihm die zweckmäßige Feststellung der Schadenshöhe und die Beurteilung der Frage der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs zu ermöglichen. Bemüht sich in einem solchen Fall der Geschädigte ohne unnötigen Verzug um die Klärung dieser Fragen und tritt er deswegen an den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer heran, kann im Einzelfall auch ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag bis zur Entscheidung des Haftpflichtversicherers nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen sein, wenn der Haftpflichtversicherer den Vorschlägen des Geschädigten nähertritt, die Entsendung eines SV ankündigt und schließlich sein Einverständnis zur Reparatur des Fahrzeugs erteilt.
 
Vorliegend steht kein Totalschaden zur Debatte und die Klägerin begehrt ua die von der Werkstätte kalkulierten Reparaturkosten. Gesteht man ihr zu, dass ihr zunächst noch unklar war, ob sie ein anderes Fahrzeug anschaffen werde müssen, so berechtigte dies zwar dazu, länger als nur einige Tage mit der Entscheidung zuzuwarten und Erhebungen zu veranlassen, ein weiteres Zuwarten mit der Erteilung des Reparaturauftrag nach Einbringung der Klage ist ihr aber nicht mehr zuzubilligen.
 
 

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