Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich; nach der Rsp des VwGH genügt es schon, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um diese im Instanzenzug zu bestätigen, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt wird; es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich alleine oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden
GZ Ra 2021/09/0171, 09.09.2021
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des idR einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich.
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit näheren Darlegungen geltend gemacht, es fehle Rsp des VwGH zur Frage des „Neuheranziehens eines Suspendierungsgrundes im Beschwerdeverfahren“. Das VwG habe den Suspendierungsgrund der Nebenbeschäftigung „erstmalig im angefochtenen Erkenntnis erwähnt und als Hauptgrund angeführt“. Die Dienstbehörde sei in der Disziplinaranzeige bzw „in den jeweiligen Suspendierungsbescheiden“ nicht davon ausgegangen, dass eine Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG vorliege, obwohl „schon im ursprünglichen Sachverhalt die entsprechenden Sachverhaltselemente - wie sie jetzt vom VwG herangezogen werden - bekannt waren“.
Nach der Rsp des VwGH genügt es schon, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um diese im Instanzenzug zu bestätigen, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt wird. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich alleine oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden. Weshalb demnach angesichts der vom VwG zu II. im Verdachtsbereich vorgeworfenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision allein angesprochenen Rechtsfrage, die sich ausschließlich auf die vom VwG zu I. vorgeworfene Dienstpflichtverletzung bezieht, Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen sollte, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.