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Fremdenrecht

VwGH: § 9 BFA-VG und Berücksichtigung des Kindeswohls

Im Rahmen der nach § 9 Abs 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rsp des VwGH lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zu; die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium; die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab

25. 10. 2021
Gesetze:   § 9 BFA-VG, § 138 ABGB, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessenabwägung, Kindeswohl

 
GZ Ra 2021/20/0166, 08.09.2021
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG.
 
Das VwG kam nach Durchführung einer Verhandlung zum Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwögen. Bei der dazu vorgenommenen Gesamtbetrachtung berücksichtigte das VwG alle entscheidungswesentlichen Umstände und nahm auch auf das Kindeswohl Bedacht.
 
Die revisionswerbenden Parteien, die sich auf den letztgenannten Aspekt konzentrieren, sind darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der nach § 9 Abs 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rsp des VwGH lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
 
Das VwG hat bei seiner Beurteilung die fallbezogen relevanten Umstände näher beleuchtet und auf die Situation der minderjährigen zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien ausreichend Rücksicht genommen. Den revisionswerbenden Parteien gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das VwG die Gewichtung der für und gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sprechenden Umstände nicht anhand der Leitlinien der Rsp des VwGH vorgenommen hätte. Dass das VwG zum Ergebnis gekommen ist, die Erlassung der Rückkehrentscheidungen sei im Licht des Art 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen, stellt sich nicht als unvertretbar dar.
 

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