Nach stRsp des VwGH schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ iSd § 25a Abs 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein
GZ Ra 2021/16/0046, 24.06.2021
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, in der der Revisionswerber aufgefordert wurde, rechtskräftig verhängte Geldstrafen iHv jeweils € 60,-- samt Kosten des Strafverfahrens und Beschwerdekosten zuzüglich Mahngebühr zu bezahlen, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision durch den Revisionswerber wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gem § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig sei.
VwGH: Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen vor dem Hintergrund des § 4 Abs 1 und 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 und der gegen den Revisionswerber verhängten Geldstrafen vor.
Nach stRsp des VwGH schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ iSd § 25a Abs 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein.
Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.