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Verfahrensrecht

VwGH: Nennung der Revisionspunkte (hier: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hat nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gem § 28 Abs 2 VwGG, sondern gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten; ein Nachbar mit eingeschränkter Parteistellung muss konkret jene aus dem anwendbaren Materiengesetz ableitbaren subjektiven Rechte nennen, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet

25. 10. 2021
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Baurecht, Nachbar, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, Revisionspunkte

 
GZ Ra 2021/06/0120, 14.09.2021
 
VwGH: Der Revisionswerber ist Nachbar des Bauvorhabens iSd § 26 Stmk BauG und kann als solcher nur die in § 26 Abs 1 leg cit angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich im Verfahren geltend machen.
 
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „2. Anfechtungserklärung“ ausgeführt, das Erkenntnis werde dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses. Der Revisionswerber erachte sich in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.
 
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gem § 28 Abs 2 VwGG, sondern gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gem § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Dies bedeutet nach der ständigen hg Rsp insbesondere, dass ein Nachbar mit eingeschränkter Parteistellung konkret jene aus dem anwendbaren Materiengesetz ableitbaren subjektiven Rechte nennen muss, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet.
 
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können. Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt“, wird nicht dargelegt, die Verletzung welcher konkreten Rechte der VwGH prüfen sollte.
 
 

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