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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 13 Abs 2 VwGVG

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden

25. 10. 2021
Gesetze:   § 13 VwGVG
Schlagworte: Beschwerde, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2021/03/0149, 01.09.2021
 
VwGH: Nach § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gem § 13 Abs 2 VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
 
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.
 
Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der belBeh vor dem VwG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, gegen die sich die vom VwG zu beurteilenden Beschwerden der revisionswerbenden Partei richteten, nicht den Anforderungen gerecht wurden, die sich aus § 13 Abs 2 VwGVG ergeben. Auch im nunmehr fortgesetzten Verfahren wäre es daher am VwG gelegen, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage eine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung hätte getroffen werden können. Dies wurde vom VwG unterlassen. Die angefochtenen Beschlüsse wären daher - bei aufrechtem Rechtschutzinteresse - gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
 

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