IZm allfälligen betrieblichen Nachteilen durch die Corona-Pandemie, die sich namentlich auf Unternehmen der Tourismusbranche besonders ausgewirkt haben mögen, wurden umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen, wie etwa Kurzarbeitsentschädigungen und Fixkostenzuschüsse, bereitgestellt; auch (private) Betriebsunterbrechungsversicherungen können gegebenenfalls (teilweise) Abhilfe schaffen; die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie machen daher einen aus dem Vollzug einer verhängten Geldstrafe drohenden unersetzlichen oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil nicht schlechthin offenkundig und bieten daher keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht eines Aufschiebungswerbers
GZ 3 Ob 69/21z, 01.09.2021
OGH: Gem § 44 Abs 1 EO darf die Exekution nur aufgeschoben werden, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen. Ist dieser Umstand nicht offenkundig, so muss der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt. Ob ein solcher Vermögensnachteil droht, hängt vom Exekutionsobjekt und von der Exekutionsart ab.
Die drohende Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen und von Duldungen und Unterlassungen idR keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gem § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind. Eine solche Gefahr könnte aber darin liegen, dass der Verpflichtete zur Bezahlung der Geldstrafe verzinsliches Kapital einsetzen muss, weil der Rückzahlungsanspruch nicht auch entgangene oder aufgewendete Zinsen umfasst; allerdings ist ein Fremdkapitaleinsatz vom Verpflichteten zu behaupten und zu bescheinigen.
Die Beurteilung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO. Die Verpflichtete behauptete zwar für einen näher bezeichneten Zeitraum einen bezifferten Verdienstentgang, doch blieb der Verweis darauf, dass nutzbares Eigenkapital „in Anlagen gebunden“ sei, ohne nähere Konkretisierung. Gleiches gilt für den – lediglich pauschal behaupteten – Umstand, dass und gegebenenfalls zu welchen Konditionen die Verpflichtete für die Zahlung der verhängten Geldstrafe tatsächlich einen Kredit aufnehmen müsste. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass diese nicht näher konkretisierten Behauptungen für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht ausreichten, kein im Einzelfall aufzugreifendes Abgehen von den dazu entwickelten Judikaturgrundsätzen.
IZm allfälligen betrieblichen Nachteilen durch die Corona-Pandemie, die sich namentlich auf Unternehmen der Tourismusbranche besonders ausgewirkt haben mögen, wurden auch umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen, wie etwa Kurzarbeitsentschädigungen und Fixkostenzuschüsse, bereitgestellt. Auch (private) Betriebsunterbrechungsversicherungen können gegebenenfalls (teilweise) Abhilfe schaffen. Die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie machen daher einen aus dem Vollzug einer verhängten Geldstrafe drohenden unersetzlichen oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil nicht schlechthin offenkundig und bieten daher keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht eines Aufschiebungswerbers.