Liegt ein Rückschein vor, ist es die Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den iSd § 292 Abs 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen, dies setzt – in Form zulässiger Neuerungen – konkrete Tatsachenbehauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind
GZ 9 Ob 19/21s, 02.09.2021
OGH: Es trifft zwar zu, dass sich der Zweitbeklagte am vorliegenden Verfahren (Aufkündigung und Räumung eines gemieteten Gastronomielokals) nicht beteiligt hat. Die Zustellungen an ihn einschließlich der (nachgeholten) Zustellung des Berufungsurteils erfolgten jedoch durch Hinterlegung und sind durch die aktenkundigen Rückscheine dokumentiert. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gem § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Liegt ein solcher Rückschein vor, ist es die Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den iSd § 292 Abs 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen. Dies setzt – in Form zulässiger Neuerungen – konkrete Tatsachenbehauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Der erstmals in der Revision des Erstbeklagten erstattete Hinweis darauf, dass der Zweitbeklagte die für ihn hinterlegten Sendungen nicht behoben hat, reicht hier nicht aus, eine Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorgangs bezüglich des Zweitbeklagten anzunehmen.