Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers bei Beamten

Bei Leistungen nach dem PG ist die bestehende Gesetzeslücke nicht nur in Bezug auf die Legalzession, sondern auch betreffend das Quotenvorrecht mit einer Analogie zu § 332 ASVG zu schließen

19. 10. 2021
Gesetze:   § 332 ASVG, § 125 B-KUVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verdienstentgang, Leistungen des Sozialversicherungsträgers, Legalzession, Mitverschulden, Quotenvorrecht, Bundesbeamte, Pensionsgesetz

 
GZ 2 Ob 201/20b, 16.09.2021
 
OGH: Verdienstentgangsansprüche (hier des klagenden Justizwachebeamten) gehen im Umfang der auf Dienstunfähigkeit beruhenden (vorzeitigen) Pensionsansprüche gegen den Bund in analoger Anwendung von § 332 ASVG und § 125 B-KUVG auf diesen über, ist doch diese Situation nicht anders gelagert als bei jenen vergleichbaren Leistungen, die ein Sozialversicherungsträger zum Schutz eines verletzten Versicherten vor sozialen Härten kraft eigener Verpflichtung zu erbringen hat. Der Umstand, dass bei Leistungen nach dem PG der Bund die Aufgaben des Sozialversicherungsträgers übernimmt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung eines ansonsten identischen Sachverhalts.
 
Auch bei Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers stellt sich, wenn weder Haftpflichtanspruch noch Sozialversicherungsanspruch für sich allein den Schaden ausgleichen können, die grundsätzliche Frage, ob der Direktanspruch des Geschädigten primär auf die kongruenten Sozialversicherungsleistungen anzurechnen sein soll (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers) oder auf den nicht von kongruenten Sozialversicherungsleistungen gedeckten Schadenersatzanspruch (Quotenvorrecht des Versicherten). In Fällen unmittelbarer Anwendbarkeit des § 332 ASVG gehen die hL und stRsp vom Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers aus. Demnach geht der Ersatzanspruch des Geschädigten, auch wenn er wegen Mitverschuldens bzw Mitverantwortung geringer ist als der eingetretene Schaden, im Umfang des Leistungsanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger zur Gänze auf diesen über.
 
Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Analogie zu den sozialversicherungsrechtlichen Legalzessionsnormen auch die Anwendung des Quotenvorrechts zugunsten des Bundes als (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen Dienstgeber des Klägers. Dieser erbringt unter Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers Leistungen nach dem PG an einen dienstunfähig gewordenen Dienstnehmer, die sonst typischerweise ein Sozialversicherungsträger im eigenen Wirkungsbereich zu erbringen hat. Da insgesamt kein relevanter Unterschied zur Interessenlage zwischen einem sozialversicherten Geschädigten und seinem Sozialversicherungsträger in Bezug auf das Quotenvorrecht zu erkennen ist, erstreckt sich die Analogie auch auf dieses. Daher ist in den Fällen der Leistungen nach dem PG die bestehende Gesetzeslücke nicht nur in Bezug auf die Legalzession, sondern auch betreffend das Quotenvorrecht mit der Analogie zu § 332 ASVG zu schließen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at