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Strafrecht

OGH: Einziehung gem § 26 StGB (iZm Mobiltelefon und Cloudcomputings)

Nur körperliche Gegenstände unterliegen der Einziehung nach § 26 StGB; eine vom Beschwerdegericht angeordnete Entfernung einer inkriminierten Datei „aus dem iCloud-Speicher“ durch einen Sachverständigen ist hingegen ersichtlich eine bloß auf in der iCloud (somit auf anderen, nicht näher bezeichneten Datenträgern) gespeicherte Datenbestände per se bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz

19. 10. 2021
Gesetze:   § 26 StGB
Schlagworte: Einziehung, Mobiltelefon, iCloud

 
GZ 12 Os 84/21a, 29.07.2021
 
OGH: Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht dabei die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.
 
Dass dieser zwar zur Verübung deliktischer Angriffe verwendet werden kann, primär (und überwiegend) aber anderweitigem rechtmäßigen Gebrauch dient, genügt nicht, vielmehr muss das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein; die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz muss demnach überwiegen.
 
Davon kann bei einem (handelsüblichen) Mobiltelefon in aller Regel – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – keine Rede sein, auch wenn auf dem Gerät zuvor pornographisches Bildmaterial gespeichert war (und zwischenzeitig wieder gelöscht wurde).
 
Bei gegebener Deliktstauglichkeit – etwa bei einem (von der Maßnahme betroffenen) Datenträger, auf dem pornographische Bilddateien gespeichert sind – ist dem Berechtigten vor Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit auf welche Weise auch immer zu beseitigen. Wurde diese eliminiert, ist das Absehen von der Maßnahme zwingend.
 
Davon ausgehend verletzt die Bejahung der Deliktstauglichkeit durch das Beschwerdegericht auch nach erfolgter irreversibler Unlesbarmachung der Daten am gegenständlichen Mobiltelefon, weil mit diesem – aber auch ohne Verwendung genau dieses Geräts – ein Zugriff auf die iCloud und die Wiedererlangung dort gespeicherter Daten möglich sei, § 26 Abs 1 und Abs 2 StGB. Denn die bloße Möglichkeit, unter Verwendung des gegenständlichen Mobiltelefons (wie auch jedes anderen iPhones) auf die iCloud zuzugreifen, begründet keine besondere Beschaffenheit des Gegenstands, die diesen spezifisch zur Begehung strafbarer Handlungen geeignet macht.
 
Die Abweisung des auf Einziehung des betreffenden Mobiltelefons gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. Juni 2020 erfolgte daher zu Recht.
 
Überdies unterliegen nur körperliche Gegenstände der Einziehung nach § 26 StGB. Die vom Beschwerdegericht angeordnete Entfernung der inkriminierten Datei „aus dem iCloud-Speicher“ durch einen Sachverständigen, ist hingegen ersichtlich eine bloß auf in der iCloud (somit auf anderen, nicht näher bezeichneten Datenträgern) gespeicherte Datenbestände per se bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz.
 

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