Ein Betreiber einer Video-sharing- oder Sharehosting-Plattform (hier: YouTube) nimmt grundsätzlich keine „öffentliche Wiedergabe“ von Inhalten vor, die Nutzer rechtswidrig öffentlich zugänglich machen
GZ 4 Ob 132/21x, 17.09.2021
OGH: Der Betrieb einer Videoplattform fällt als Hosting in den Anwendungsbereich von Art 14 Abs 1 RL 2000/31/EG, sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Von dieser Haftungsbefreiung ist er nur dann ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.
Der Plattformbetreiber spielt bei der Zugänglichmachung von durch Nutzer eingestellte Inhalte zwar eine zentrale Rolle, dies alleine reicht jedoch nicht aus, eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen. Vielmehr sind andere Kriterien, insbesondere die der Vorsätzlichkeit des Handelns eines solchen Betreibers, zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob der Betreiber „in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens“ tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zählen namentlich die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen.
Die Betreiberin von YouTube erstellt die eingestellten Inhalte weder selbst, noch wählt sie sie aus oder sichtet und kontrolliert sie vorab beim Hochladen. Ferner informiert sie ihre Nutzer sowohl in den AGB als auch bei jedem Upload über das Verbot, rechtsverletzende Inhalte einzustellen, und sperrt Accounts, die wiederholt dagegen verstoßen. Damit hat sie keine öffentliche Wiedergabe und damit auch keinen Eingriff in § 18a UrhG zu verantworten.