UU ist der Käufer verpflichtet, neben dem Duplikat-Typenschein auch die Vorlage des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu verlangen
GZ 3 Ob 91/21k, 01.09.2021
OGH: Nach § 367 dritter Fall ABGB ist die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache abzuweisen, wenn er beweist, dass er sie gegen Entgelt von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. IdS ist insbesondere der Vorbehaltskäufer als Vertrauensmann des Eigentümers anzusehen.
Speziell im Kfz-Handel und im Gebrauchtwagenkauf sind nach der Rsp besondere Verhaltensregeln zu beachten. Der Erwerber eines Kfz muss sich aufgrund des Umstands, dass Kfz häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Bei Veräußerung eines gebrauchten Kfz ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könnte unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. Weitere Nachforschungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn sich aus dem Typenschein eines Gebrauchtfahrzeugs der Eigentumsübergang nicht eindeutig ergibt.
Vorliegend wies zwar der vorgelegte Typenschein den Vorbehaltskäufer als Zulassungsbesitzer aus, es handelte sich dabei allerdings um einen Duplikat-Typenschein, den der Vorbehaltskäufer allein aufgrund seiner wahrheitswidrigen Erklärung, dass er das Original verloren oder dass es ihm gestohlen worden sei, durch einige Behördenwege innerhalb weniger Tage erlangen konnte. Dazu kommt, dass der Vorbehaltskäufer den Duplikat-Typenschein erst am Tag nach dem (durch die Vorlage des Typenscheins aufschiebend bedingten) Kaufvertragsabschluss - und damit offensichtlich erst aus dessen Anlass - ausgestellt erhalten hatte, und dass er das Fahrzeug, wie aus dem Zulassungsschein ersichtlich, erst wenige Monate zuvor erworben hatte. Die Kombination dieser Tatsachen iVm dem von einem Gebrauchtwagenhändler vorauszusetzenden Wissen, dass Händler, die Kraftfahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, üblicherweise den Typenschein einbehalten, begründete besondere Umstände, die den Verdacht nahelegten, der Verkäufer könnte unredlich sein. Die Beklagte wäre demzufolge gehalten gewesen, vom Vorbehaltskäufer neben dem Duplikat-Typenschein auch die Vorlage seines Kaufvertrags über das Fahrzeug zu verlangen.