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Zivilrecht

OGH: Zur Immissionsabwehrklage (Wohnungseigentum)

Ein bloßes familienrechtliches Wohnverhältnis verschafft keinerlei Befugnis, den Wohnungseigentümern ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen oder selbst Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf das Wohnungseigentumsobjekt zu setzen

19. 10. 2021
Gesetze:   § 16 WEG, § 523 ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht, Miteigentümer, Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria, Immissionsabwehrklage, Dritter, Nutzer der Wohnung, familienrechtliches Wohnverhältnis

 
GZ 5 Ob 22/21b, 30.08.2021
 
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechts Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, steht jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auch gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer zu. Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch gem § 364 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage. Auch § 364 Abs 2 ABGB ist im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechts an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt Störungen verursacht. Mit einer gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht gerichteten Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB kann der unmittelbare Störer, aber auch jeder als mittelbarer Störer belangt werden, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern.
 
Hier steht zwar fest, dass es im Kellerraum des Wohnungseigentumsobjekts der Erst- und Zweitbeklagten mehrere Wasserschäden gab und nach wie vor Feuchtstellen gibt und aus diesem Kellerraum „Wasser bzw Feuchtigkeit“ in den Kellerraum der Kläger eindringt. Die konkrete Ursache für das Eindringen des Wassers von der Haushälfte der Erst- und Zweitbeklagten in die Haushälfte der Kläger konnte aber nicht festgestellt werden. Es steht daher gerade nicht fest, dass die Drittbeklagte, die die Sanitäranlagen und/oder die Waschmaschine im Kellerraum mitbenutzt, den Wassereintritt in das Objekt der Kläger (mit-)verursacht hat und/oder (mit-)verursacht.
 
Der Drittbeklagten kann die von der Haushälfte des Erst- und Zweitbeklagten ausgehende Zuleitung von Wasser bzw Feuchtigkeit auch nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitbewohnerin zugerechnet werden. Die nicht von ihr selbst verursachte Störung könnte ihr nach § 364 Abs 2 ABGB und/oder § 523 ABGB nur zugerechnet werden, wenn für sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestünde, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. Die Drittbeklagte ist nicht Eigentümerpartnerin des Wohnungseigentumsobjekts. Es liegt bloß ein familienrechtliches Wohnverhältnis vor, das der Drittbeklagten keinerlei Befugnis verschafft, den Wohnungseigentümern ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen oder selbst Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf das Wohnungseigentumsobjekt zu setzten.
 
 

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