Soweit der Erstbeklagte in der Zulassungsbeschwerde erstgerichtliche Ausführungen dazu vermisst, welche Kündigungsgründe zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt gewesen sein sollten, ist auf die umfangreichen Feststellungen des Erstgerichts zum Verhalten der den Beklagten zuzurechenden Mitarbeiter, zur ordnungswidrigen Müllentsorgung, der anhaltend massiven Geruchsbelästigung und zu den Zuständen im Haus, in dem das Bestandobjekt liegt, zu verweisen, die den Zeitraum sowohl vor als auch nach der Einbringung der Aufkündigung betreffen
GZ 9 Ob 19/21s, 02.09.2021
OGH: Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, womit – von einer auffallenden und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Der OGH hat das Vorliegen des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs im Hinblick auf festgestellte monatelange Verschmutzungen durch eine ungewöhnlich große Anhäufung von Unrat und Abfällen unter Hinweis auf die damit verbundene Gefahr von Ungezieferbildung bereits gebilligt. Ebenso wurde mehrfach ein unleidliches Verhalten in massiven Geruchsbelästigungen erblickt, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen.
Der Erstbeklagte bringt auch keine Argumente gegen die Verwirklichung dieser Kündigungsgründe vor. Soweit er in der Zulassungsbeschwerde erstgerichtliche Ausführungen dazu vermisst, welche Kündigungsgründe zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt gewesen sein sollten, ist auf die umfangreichen Feststellungen des Erstgerichts zum Verhalten der den Beklagten zuzurechenden Mitarbeiter, zur ordnungswidrigen Müllentsorgung, der anhaltend massiven Geruchsbelästigung und zu den Zuständen im Haus, in dem das Bestandobjekt liegt, zu verweisen, die den Zeitraum sowohl vor als auch nach der Einbringung der Aufkündigung betreffen. Soweit sich der Erstbeklagte gegen die Verwertung von Urkunden richtet, weil sie erst nach dem Zeitpunkt der Aufkündigung erstellt worden seien, wurde mit ihnen das Fortdauern des Zustandes belegt.