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Zivilrecht

OGH: Zur „formellen Garantiestrenge“

Der vereinbarte Abruf einer Bankgarantie per Telefax ist nicht mit einer E-Mail gleichwertig

19. 10. 2021
Gesetze:   § 880a ABGB, § 914 ABGB
Schlagworte: Garantievertrag, Bankgarantie, Abruf, vereinbarte Form, formelle Garantiestrenge, Telefax, E-Mail, Anhang, Attachment, Scan, Gleichwertigkeit

 
GZ 8 Ob 109/20t, 1409.2021
 
OGH: Der Garant hat vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen („formelle Garantiestrenge“). Dadurch sollen auch die Rückgriffsansprüche des Garanten gesichert werden und er soll sich nicht in einen Streit zwischen Auftraggeber und Begünstigten hineinziehen lassen und die damit verbundenen Risken übernehmen müssen. Entspricht etwa ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen.
 
Dabei ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage der Beteiligten, Bedacht zu nehmen. Wegen des abstrakten Charakters der Garantie ist idR nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt. Allerdings ist auch anerkannt, dass bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Das Recht auf „präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen“ gilt daher nur „im Zweifel“, wobei man zugestehen kann, dass die Gründe für eine gegenteilige Interpretation aus den Umständen des Einzelfalls gut abgesichert sein müssen.
 
Die Vereinbarung der Telefaxübertragung bezweckt eine gesichertere Kommunikation zwischen den Parteien. Durch sie bleibt idR das Gerät, von dem aus die Übertragung erfolgt, leichter identifizierbar. Hier stammt das anstatt des vereinbarten Telefax gesendete E-Mail nicht von der Klägerin selbst, was unabhängig vom Betreff und Anhang eine Zuordenbarkeit zumindest erschwert. Gleichzeitig ermöglicht eine Telefaxübertragung gerade in größeren Einheiten, das Einlangen entsprechender Nachrichten zu zentrieren und sicherzustellen, dass sie nicht übersehen werden oder dass sie, was bei E-Mails leicht möglich ist, durch den Spam-Filter aussortiert wird. Sie dient daher nicht nur dem Interesse des Begünstigten an einer flexibleren Vorwegabrufung der Garantie, sondern auch denen des Garanten an einer gesicherten Kenntnisnahme und klareren Zuordenbarkeit der Abrufung, indem er den Kommunikationsweg bestimmt, durch den eine entsprechende Bekanntgabe bei ihm einlangt. Damit kann aber nicht von einer sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergebenden Gleichwertigkeit von Telefax und E-Mail ausgegangen werden. Vielmehr bestehen berechtigte Interessen des Garanten an der Einhaltung der vereinbarten Form.
 
 

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