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Zivilrecht

OGH: Zum Schenkungsvertrag

Der Feststellung, dass der Übertragung der Wertpapiere vom Wertpapierkonto der Klägerin auf ein solches der Beklagten kein Schenkungswille der Klägerin zugrunde lag, stellt sie bloß die Behauptung entgegen, „das Erstgericht habe insoweit geirrt“; dabei übergeht sie auch die weitere Feststellung, dass die fraglichen Wertpapiere nach dem Willen beider Streitteile im Eigentum der Klägerin bleiben und deren Altersvorsorge dienen sollten, gänzlich

19. 10. 2021
Gesetze:   § 938 ABGB
Schlagworte: Schenkungsvertrag

 
GZ 1 Ob 150/21x, 07.09.2021
 
OGH: Ein Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen des Schenkers und des Beschenkten, die darauf gerichtet sind, dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich – mit Schenkungswillen – überlässt, zustande kommt.
 
Die Vorinstanzen gingen auf Tatsachenebene davon aus, dass die Klägerin der Beklagten jene Wertpapiere, deren Herausgabe die Klägerin nunmehr begehrt und welche die Beklagte ohne deren Wissen und Willen – aufgrund einer ihr von der Klägerin eingeräumten Zeichnungsbefugnis – auf ein eigenes Wertpapierkonto übertrug, nicht mit Schenkungswillen zuwenden wollte und auch die Beklagte insoweit keine Schenkungsvereinbarung annahm. Es fehle dem von der Beklagten eingewandten Eigentumserwerb daher schon am erforderlichen Rechtstitel, weshalb das Herausgabebegehren der Klägerin berechtigt sei.
 
Die Beklagte hält dieser Begründung in ihrer Revision nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt entgegen, dass Schenkungsverträge auch mündlich abgeschlossen werden können, ohne dass sie darlegt, aufgrund welcher konkreten Willensäußerungen der Parteien eine solche mündliche (allenfalls auch konkludente) Schenkungsvereinbarung zustande gekommen sein sollte. Der Feststellung, dass der Übertragung der Wertpapiere vom Wertpapierkonto der Klägerin auf ein solches der Beklagten kein Schenkungswille der Klägerin zugrunde lag, stellt sie bloß die Behauptung entgegen, „das Erstgericht habe insoweit geirrt“; dabei übergeht sie auch die weitere Feststellung, dass die fraglichen Wertpapiere nach dem Willen beider Streitteile im Eigentum der Klägerin bleiben und deren Altersvorsorge dienen sollten, gänzlich.
 
Soweit die Rechtsmittelwerberin behauptet, „die Schenkung“ sei dem zuständigen Finanzamt „ordnungsgemäß gemeldet“ worden (wozu keine Feststellungen getroffen wurden), ist ihr ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegenzuhalten, wonach sie eine solche Mitteilung an das Finanzamt (nur) selbst erstattet habe. Ein Schenkungswille der Klägerin kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.
 
 

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