Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden
GZ 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
OGH: Nach § 1431 ABGB (Zahlung einer Nichtschuld) kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache geleistet worden ist, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, idR die Sache zurückgefordert werden. Voraussetzungen dieser condicitio indebiti sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte.
Nach § 1432 ABGB ist die Kondiktion jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Zahlende bewusst eine Nichtschuld tilgen wollte. Bestehen bloße Zweifel über den Bestand der Schuld, ist die Rückforderung zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, doch gilt dies dann nicht mehr, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers dahin verstanden werden durfte, dass die strittige Frage, ob eine Schuld besteht, bereinigt werden sollte. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen. Die Rückforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte.
Nach der Rsp kann auch der Versicherer, der Zahlung geleistet hat, obwohl Leistungsfreiheit oder nur eine geringere Leistungspflicht bestand, diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangen. Der Bereicherungskläger (Versicherer) hat zu beweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand, also die Voraussetzungen für eine Leistung nicht (im angenommenen Umfang) vorlagen, der Versicherer aber irrig davon ausging. Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.