Gem § 33 EpidemieG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpidemieG gestützte Ansprüche jene BVB zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat
GZ Ra 2021/03/0116, 01.09.2021
VwGH: Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpidemieG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.
Gem § 33 EpidemieG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpidemieG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.