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Sicherheitsrecht

VwGH: Versagung eines Waffenpasses

Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen nur auf den Transport bzw die Auslieferung wichtiger medizinischer Ausrüstungsprodukte und auf die Sorge vor möglichen Überfällen; allein dieser Umstand begründet aber noch keine Gefahrenlage, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was für die Ermessenshandhabung, die zu keiner positiven Erledigung des Antrages des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses geführt hat, spricht

18. 10. 2021
Gesetze:   § 21 WaffG, § 22 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Bedarf, Sorge vor möglichen Überfällen, Interessenabwägung, erhebliche Gefährdung Unbeteiligter

 
GZ Ra 2021/03/0141, 01.09.2021
 
VwGH: Gem § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf iSd § 21 Abs 2 WaffG ist nach § 22 Abs 2 Z 1 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
 
Nach stRsp ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanziierter Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
 
Das VwG hat in schlüssiger Beweiswürdigung begründet, warum es im Fall des Revisionswerbers keine solche Gefahrenlage feststellen habe können, dass es einen Bedarf iSd § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 1 Z 2 WaffG für gegeben erachte. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung fehlerhaft gewesen wäre. Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen nämlich nur auf den Transport bzw die Auslieferung wichtiger medizinischer Ausrüstungsprodukte und auf die Sorge vor möglichen Überfällen; allein dieser Umstand begründet nach der zitierten Rsp aber noch keine Gefahrenlage, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte.
 
Der VwGH hat bezüglich der vom Revisionswerber relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in stRsp ausgesprochen, dass selbst die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellen, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Nichts Anderes kann für die vergleichbaren Umstände des vom Revisionswerber vorgebrachten Transports bzw die Auslieferung wichtiger und begehrter medizinischer Schutzausrüstung gelten. Soweit der Revisionswerber im Übrigen auf belegte „Überfälle auf gleichgelagerte Lieferfahrzeuge“ verweist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
 
Schließlich lässt das Ergebnis der von der belBeh vorgenommenen Interessenabwägung, die nicht zugunsten des Revisionswerbers vorgenommen wurde, insbesondere mit Blick auf den zutreffenden Hinweis betreffend das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, welches als höher als die Zweckmäßigkeitsüberlegungen des privaten Interesses am Führen einer Schusswaffe bewertet wurde, keinen dem Gesetz widersprechenden Gebrauch des Ermessens der Behörde nach § 21 Abs 2 WaffG erkennen. Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht.
 
 

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