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Steuerrecht

VwGH: Familiienbeihilfe – frühestmöglicher Zeitpunkt der weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG (hier: Aufnahme an der Universität erst nach zweiter Aufnahmeprüfung, wobei die erste Aufnahmeprüfung noch während der Schulausbildung stattfand)

Es ist für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen

18. 10. 2021
Gesetze:   § 2 FLAG
Schlagworte: Familienbeihilfe, frühestmöglicher Zeitpunkt der weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung, Aufnahmeprüfung während Schulausbildung

 
GZ Ra 2019/16/0002, 30.06.2021
 
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich ist, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.
 
 

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