Die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls (die, sofern sie nicht außer Streit stehen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu umschreiben sind), zu beurteilen
GZ Ra 2018/16/0033, 30.06.2021
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgeführt hat, ist die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG vorliegen, anhand der Umstände des Einzelfalls (die, sofern sie nicht außer Streit stehen, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu umschreiben sind), zu beurteilen, sodass vom Revisionsfall losgelöste, allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestandselement nicht relevant sind.
Soweit zur Zulässigkeit der Amtsrevision abschließend vorgebracht wird, zu klären sei, inwiefern der Begriff der außergewöhnlichen Verhältnisse im Hinblick auf die damit verbundene Darlegungslast bzw Mitwirkungspflicht der Partei iSd § 26 Abs 2 und Abs 4 GGG einerseits und einer Beweislast seitens der Behörde andererseits zu verstehen sei, stellt sich diese Frage im revisionsgegenständlichen Fall nicht, hat das VwG doch dem Revisionswerber keine Beweislast auferlegt, sondern im Unterlassen der Einvernahme der vom Mitbeteiligten für das Nichtvorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse beantragten Zeugen einen Ermittlungsfehler gesehen.