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Verfahrensrecht

VwGH: Ersatzvornahme nach § 4 VVG

Die von der belBeh gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine "Fristerstreckung" dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche "vorherige Androhung" (vgl § 4 Abs 1 VVG)

18. 10. 2021
Gesetze:   § 4 VVG
Schlagworte: Ersatzvornahme, Nachfrist, Fristerstreckung, vorherige Androhung

 
GZ Ra 2021/10/0125, 20.08.2021
 
VwGH: Bereits mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 3. Juli 2018 und vom 25. Jänner 2019 wurde gegenüber den Revisionswerbern deren Verpflichtung zur Bepflanzung bzw Beseitigung einer Waldverwüstung auf den betroffenen Grundstücken „bis spätestens 30. April 2019“ klargestellt.
 
Daran vermag die mit Schreiben der belBeh vom 24. September 2019 gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, nichts zu ändern, stellt diese Nachfrist doch keine „Fristerstreckung“ dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche „vorherige Androhung“ (vgl § 4 Abs 1 VVG).
 
 

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