Gem § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt; diese Regelung ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen; das Rekursgericht hat daher in diesen Angelegenheiten den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten (§ 59 Abs 2 und 3 AußStrG)
GZ 5 Ob 157/21f, 16.09.2021
OGH: Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei (hier: des außerstreitigen Verfahrens) bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsteller ist daher nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen.
Die Anfechtbarkeit aller im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichts regelt § 62 AußStrG; Revisionsrekurs iS dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die auf Zurückweisung eines Rekurses lauten. Weist daher das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar. Es ist dies keine Entscheidung, die das Rekursgericht außerhalb des Rekursverfahrens und daher funktionell als Erstgericht getroffen hat.
Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen wie etwa die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet.
In den in § 25 Abs 1 HeizKG angeführten Verfahren entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen, allerdings sind § 37 Abs 3 und 4 MRG und die §§ 39, 40 und 41 MRG sinngemäß anzuwenden (§ 25 Abs 2 HeizKG). Gem § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen. Das Rekursgericht hat daher in diesen Angelegenheiten den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten (§ 59 Abs 2 und 3 AußStrG).