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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob der Kläger als Bezieher einer Leistung nach dem FamZeitbG zu deren Rückersatz auch dann verpflichtet werden kann, wenn die Auszahlung der Leistung irrtümlich aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht eines Mitarbeiters der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse erfolgte, ohne dass dem Kläger die Unrechtmäßigkeit des Bezugs erkennbar sein musste

Die Rückforderung des Familienzeitbonus (§ 7 Abs 1 FamZeitbG) ist auch bei einem infolge eines Behördenfehlers unrechtmäßigen Leistungsbezug zulässig, auch wenn die Unrechtmäßigkeit dem Leistungsbezieher nicht erkennbar war

12. 10. 2021
Gesetze:   § 7 FamZeitbG
Schlagworte: Familienzeitbonus, Rückforderung, irrtümliche Auszahlung der Leistung

 
GZ 10 ObS 87/21y, 29.07.2021
 
OGH: Die Rückforderung des Familienzeitbonus (§ 7 Abs 1 FamZeitbG) ist auch bei einem infolge eines Behördenfehlers unrechtmäßigen Leistungsbezug zulässig, auch wenn die Unrechtmäßigkeit dem Leistungsbezieher nicht erkennbar war.
 
Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Anwendung der Rückforderungsregelung des § 7 Abs 1 FamZeitbG bestehen nicht.
 
 

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