Da im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, kommt im Maßnahmenvollzug nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit a StVG nicht in Betracht; eine solche nach § 166 Z 2 lit b StVG ist hingegen – mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein ausgeschlossen
GZ 14 Os 52/21k, 01.06.2021
OGH: Gem § 166 Z 2 StVG ist eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB – unter den dort normierten Voraussetzungen – zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit eine bestimmte Dauer nicht übersteigen würde (lit a) oder soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint (lit b). Nach § 165 Abs 2 StVG ist § 166 StVG auch auf den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anzuwenden, soweit sich aus § 165 Abs 1 StVG nichts anderes ergibt.
Da im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, kommt im Maßnahmenvollzug nach dieser Bestimmung eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit a StVG nicht in Betracht. Eine solche nach § 166 Z 2 lit b StVG ist hingegen – mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein ausgeschlossen.