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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Frage der Einbeziehung des Sachbezugs für einen Firmenwagen in die Bemessungsgrundlage

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet; es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen

12. 10. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessungsgrundlage, Firmenwagen, Sachbezug, Privatnutzung, Lebensstandard

 
GZ 6 Ob 109/21d, 06.08.2021
 
OGH: Zum Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn zählen auch Naturalbezüge mit Einkommensersatzfunktion, wie etwa die Nutzung des Firmenwagens für Privatzwecke. Dabei sind nicht in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines solchen PKWs abzuklären; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet. Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise darauf vor, dass die von den Vorinstanzen angenommenen Werte nicht richtig sein sollten. Eine gewisse private Nutzung des Firmenfahrzeugs wird vom Vater im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
 
Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektroautos vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil der Vater kein Elektroauto fährt. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage nach der unterhaltsrechtlichen Behandlung von Elektro-Firmenfahrzeugen stellt sich im vorliegenden Fall daher nicht.
 
Der OGH hat bereits mehrmals – dies iZm dem Unterhaltspflichtigen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen – berücksichtigt, dass der Unterhaltspflichtige uU keinen Einfluss darauf hat, welche Dienstwohnung ihm sein Dienstgeber zur Verfügung stellt. Er hat dabei in der E 10 Ob 4/07x die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall als Wert der verbilligten Wohnmöglichkeit (des Sachbezugs) die Differenz zwischen dem Mietzins, den der Unterhaltspflichtige auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, und dem für die Dienstwohnung zu zahlenden Entgelt heranzuziehen sei. In der erst jüngst ergangenen E 3 Ob 109/20f wurde (lediglich) auf den fiktiven Mietzins abgestellt, den der Unterhaltspflichtige auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste.
 
Daraus ist im vorliegenden Fall aber für den Vater nichts gewonnen, weil er keine Ausführungen dazu tätigt, welcher kleinere Wagen seinem Lebensstandard entsprechen würde und mit welchem Sachbezugswert dieser dann zu berücksichtigen wäre. Er verweist zwar auf ein weiteres vorhandenes Fahrzeug in seiner (nunmehrigen) Familie, gesteht aber durchaus zu, auch das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, sodass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, der Vater würde das ihm vom Dienstgeber tatsächlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug überhaupt nicht benötigen (wobei sich im Übrigen die Frage stellt, warum der Vater nicht gegenüber seinem Dienstgeber auf die Privatnutzung verzichtet, wenn ihn der verrechnete Sachbezugswert derart belastet, wie er dies im außerordentlichen Revisionsrekurs darzustellen versucht).
 
 

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