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Zivilrecht

OGH: Entziehung der Obsorge der Mutter im Teilbereich Vermögensverwaltung (hier: Löschung des zugunsten der Minderjährigen einverleibtem Belastungs- und Veräußerungsverbots)

Selbst wenn mittlerweile der ursprüngliche Grundbuchsstand wiederhergestellt und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Minderjährigen wieder intabuliert sein sollte, würde das nichts daran ändern, dass das Verhalten der Mutter zeigt, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit und/oder imstande war, mit der von ihr zu fordernden Sorgfalt ordentlicher Eltern im Bereich der Vermögensverwaltung vorzugehen

12. 10. 2021
Gesetze:   § 181 ABGB, § 182 ABGB, § 164 ABGB, § 138 ABGB, § 364c ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Entziehung, Vermögensverwaltung, Löschung des zugunsten der Minderjährigen einverleibtem Belastungs- und Veräußerungsverbots

 
GZ 5 Ob 124/21b, 27.07.2021
 
OGH: Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Gem § 182 ABGB darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Ob die Voraussetzungen für eine (auch nur teilweise) Obsorgeübertragung erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde.
 
Die Vorinstanzen haben die Entziehung der Obsorge der Mutter im Teilbereich Vermögensverwaltung ausführlich begründet. Ihre Auffassung, dies sei wegen einer Kindeswohlgefährdung in diesem Bereich geboten gewesen und entspreche dem Wohl des Kindes, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
 
Grundsätzlich haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes nach § 164 Abs 1 ABGB mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Kindeswohl nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot selbst zwar kein Vermögensobjekt ist, die daraus erlangte Rechtsposition der Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, aber sehr wohl grundsätzlich (geldwerte) Rechte vermittelt und damit als „Vermögen“ des Kindes gewertet werden kann, zu dessen Erhalt (beide) Eltern nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ist nicht zu bezweifeln.
 
Die Mutter meint, hier sei deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur zu dem Zweck einverleibt worden sei, das Vermögen des Vaters vorbeugend dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Abgesehen davon, dass schon das Rekursgericht zutreffend darauf hinwies, dass dieses Argument nicht schlüssig ist, weil sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur auf die Liegenschaftshälfte des Vaters, sondern auch auf die der Mutter bezog (wobei nur die Verfügung darüber nun Gegenstand des Obsorgeentziehungsverfahrens ist), stellte das Erstgericht – disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – fest, die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots habe den Zweck gehabt, sicherzustellen, dass der Familienwohnsitz auch für den Fall der Trennung der Eltern weiterhin im Familienbesitz bleibt und den Kindern zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses dienen kann. Das Rekursgericht hat dies durch den Hinweis ergänzt, aus der in der Urkundensammlung des Grundbuchs ersichtlichen Vereinbarung ergebe sich als – zulässiger – Vertragszweck die Sicherung der Familienerbfolge. Für die im Revisionsrekurs behauptete absolute Nichtigkeit des von der Mutter eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots wegen Gläubigerbenachteiligung gibt es nach dieser im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auslegung der Urteilsfeststellungen daher keinen Anlass, weiterer Feststellungen zum Zweck des Belastungs- und Veräußerungsverbots bedurfte es nicht.
 
Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Mutter ja nicht nur nichts gegen die von einer Gläubigerin initiierte Löschung des zu Gunsten der Minderjährigen einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots unternahm, sondern unmittelbar nach Einverleibung der Löschung einen Anteil ihres Hälfteanteils an ihren Lebensgefährten verschenkte, der sich unverzüglich als Miteigentümer einverleiben ließ. Die Beurteilung der Vorinstanzen, damit wäre das gesetzliche Erbrecht der Kinder in Bezug auf diese Liegenschaft (zumindest teilweise) beeinträchtigt, ist ebenso unbedenklich wie die Auffassung des Rekursgerichts, die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots sei auch geeignet, ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu beseitigen, auch daraus ergebe sich die Nachteiligkeit der Vorgangsweise der Mutter in Bezug auf die wirtschaftlichen Interessen der Kinder.
 
Selbst wenn mittlerweile der ursprüngliche Grundbuchsstand wiederhergestellt und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Minderjährigen wieder intabuliert sein sollte, würde das nichts daran ändern, dass das Verhalten der Mutter zeigt, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit und/oder imstande war, mit der von ihr zu fordernden Sorgfalt ordentlicher Eltern im Bereich der Vermögensverwaltung vorzugehen. Der teilweise Obsorgeentzug im Bereich Vermögensverwaltung ist somit nicht korrekturbedürftig.
 
 

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