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Zivilrecht

OGH: Haftungsbeschränkung beim Abschluss eines Mandatsvertrags und grundsätzlich nicht auszuschließende anwaltliche Kunstfehler – pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung einer Minderjährigen?

Im vorliegenden Fall ist die Minderjährige dauernd pflegebedürftig, wobei selbst der Rechtsanwalt und die Minderjährige davon ausgehen, dass bereits in fünf Jahren Leistungsansprüche von 200.000 EUR aufgelaufen sind; dabei ist der künftige Verdienstentgang noch gar nicht berücksichtigt; wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass die Haftungsbegrenzung auf rund 1,2 Mio EUR nicht dem Wohl der Minderjährigen entspricht, so ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken

12. 10. 2021
Gesetze:   § 167 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung einer Minderjährigen, Haftpflichtversicherung, Haftungsbegrenzung, Anwaltshaftung

 
GZ 6 Ob 134/21f, 06.08.2021
 
OGH: Es entspricht hA, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Pflegebefohlenen, mit der eine Pflicht zur Kostentragung einhergeht, regelmäßig eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs und daher nach § 167 ABGB genehmigungspflichtig ist. Nademleinsky vertritt deshalb unter Hinweis auf die E 4 Ob 158/16p die Auffassung, dass die bloße Erteilung der Vollmacht nicht genehmigungspflichtig sei. Darauf braucht hier aber nicht näher eingegangen zu werden, weil es (primär) nicht um die Frage einer allfälligen Kostenbelastung der Minderjährigen geht, sondern um die Frage, ob aufgrund der mit der Vollmachtserteilung und Beauftragung verbundenen Haftungsbeschränkung des Rechtsanwalts Schutz und Interessen der Minderjährigen (noch) ausreichend gewahrt sind. Damit sind aber die Vorinstanzen – so wie die Minderjährige ja auch selbst – zutreffend von einer Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses des vorgelegten Bevollmächtigungsvertrags ausgegangen.
 
Im Allgemeinen darf ein Rechtsgeschäft vom Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und damit dessen Wohl entspricht; es genügt also nicht, wenn diese Handlungen nur „nicht offenbar nachteilig“ sind. Umgekehrt darf ein Rechtsgeschäft dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind.
 
Ob die Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung dem Wohl eines Minderjährigen entspricht, kann naturgemäß immer nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
 
Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung beim Abschluss eines Mandatsvertrags für Rechtsanwälte standesrechtlich zulässig ist (vgl § 9 RL-BA 2015). Vielmehr ist im Rahmen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung entscheidend, ob trotz der Haftungsbegrenzung der pflegebefohlenen Minderjährigen für realistischerweise zu befürchtende Schäden ausreichend Schutz gewährt wird.
 
Im vorliegenden Fall ist die Minderjährige dauernd pflegebedürftig, wobei selbst der Rechtsanwalt und die Minderjährige davon ausgehen, dass bereits in fünf Jahren Leistungsansprüche von 200.000 EUR aufgelaufen sind. Dabei ist der künftige Verdienstentgang noch gar nicht berücksichtigt. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass die Haftungsbegrenzung auf rund 1,2 Mio EUR nicht dem Wohl der Minderjährigen entspricht, so ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 
Im vorliegenden Fall wird es daher Aufgabe der gesetzlichen Vertreter sein, sich gegebenenfalls um einen anderen Rechtsanwalt zu kümmern, der über eine höhere Haftpflichtversicherung verfügt.
 
 

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