Das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot behält seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten; es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil
GZ 5 Ob 93/21v, 20.07.2021
OGH: Mit der Frage nach dem Schicksal eines Verbots nach § 364c ABGB bei Ableben eines Eigentümerpartners hat sich der Fachsenat bereits in der Entscheidung zu 5 Ob 101/16p auseinandergesetzt. Auch dieser Entscheidung lag zugrunde, dass im Verlassenschaftsverfahren ob dem halben Mindestanteil der Verstorbenen eine Vereinbarung nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG geschlossen worden war, nach der das Eigentumsrecht an den Anteilen der Verstorbenen nicht dem überlebenden Eigentümerpartner zukommen soll. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Anteile der Wohnungseigentumspartner an den Mindestanteilen nicht verschieden belastet sein dürfen, gelangte der Senat zum Ergebnis, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB nur als Ganzes Bestand haben oder unwirksam sein könne. Da der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners ex lege mit dem Zeitpunkt des Ablebens (auflösend bedingt) in das Eigentum des überlebenden Partners falle, bleibe das Verbot auch nach dem Ableben eines Eigentümerpartners für den gesamten Mindestanteil wirksam und erfasse auch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG.
Die Entscheidung des Rekursgerichts, das sich ausdrücklich auf das Erkenntnis zu 5 Ob 101/16p berufen hat, entspricht den darin vertretenen Grundsätzen. Demgegenüber lässt der Antragsteller in seinem Rechtsmittel jede Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung vermissen. Mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlösche mit der Veräußerung einer Liegenschaft oder durch den Tod des nach § 364c ABGB Verpflichteten (hier seiner Mutter), kann er daher auch keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen. Der übereinstimmende Wille der Erben (des Antragstellers und seines Vaters), dass die Liegenschaftsanteile der Verstorbenen auf den Antragsteller übergehen sollen, ergibt sich schon aus dem Erbteilungsübereinkommen, ist aber für die hier zu beurteilende Frage ohne Belang.
Wird eine grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden (§ 94 Abs 2 GBG). In diesen Fällen ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, die Zulässigkeit der Eintragung nach § 94 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GBG zu prüfen.
Ergibt sich aus dem Grundbuchstand, dass eine eingetragene Verfügungsbeschränkung gemäß § 364c ABGB der begehrten Bewilligung entgegenstehen könnte, ist gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG im Grundbuchsverfahren materiell zu prüfen, ob sie der begehrten Eintragung wirklich entgegensteht. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Abhandlungsrechtliche Fragen sind damit nicht angesprochen, sodass das Rekursgericht entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers zu Recht geprüft hat, ob das zugunsten des Vaters der Verstorbenen gem § 364c ABGB eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot der begehrten Eintragung entgegensteht.
Ein wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert nach stRsp durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht. An dieser Rechtsansicht hat der OGH ungeachtet der Kritik von Teilen der Lehre festgehalten. Die Ehegatteneigenschaft ist insoweit Begründungs-, nicht aber auch Bestandsvoraussetzung des Verbots nach § 364c ABGB. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Stiefeltern/Stiefkindern und für die Schwägerschaft, sodass durch die Rsp des OGH bereits klargestellt ist, dass allein der durch die Auflösung der Ehe bedingte Wegfall eines dadurch vermittelten Angehörigenverhältnisses iSd § 364c ABGB den Bestand der Rechtswirkungen eines zu diesem Zeitpunkt bereits verdinglichten Verbots nicht berührt.
Schwiegereltern und -kinder gehören zu dem in § 364c ABGB normierten Kreis von Personen, zwischen denen ein gegen Dritte wirkendes grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet werden kann. Eine schon ursprünglich unzulässige Eintragung liegt daher nicht vor. Aus den oben wiedergegebenen Grundsätzen folgt aber zwanglos, dass das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten behält. Es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil, sodass es auch keine Fehlbeurteilung begründet, wenn das Rekursgericht die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbots und die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller wegen der fehlenden Zustimmung des Verbotsberechtigten ablehnte.