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Zivilrecht

OGH: Zur Immissionsabwehrklage iZm vor dem Lokal lärmenden Gästen

Geeignete Maßnahmen eines Lokalbetreibers zu verhindern, dass seine Gäste außerhalb des Lokals durch Lärm oder Verunreinigungen Nachbarliegenschaften beeinträchtigen, sind etwa die Verweigerung des Ausschanks alkoholischer Getränke oder die Androhung bzw Verhängung von Lokalverboten

12. 10. 2021
Gesetze:   § 364 ABGB, § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionsabwehrklage, Gasthaus, Gaststätte, Lokal, Lärm, Ruhestörung, Nachtruhe, Gäste, behördlich genehmigte Anlage, Vorplatz, Nahbereich, Gehsteig, Abhilfemaßnahmen

 
GZ 3 Ob 76/21d, 01.09.2021
 
OGH: Nach den Feststellungen sind es hier so gut wie ausschließlich die Gäste des Lokals der Beklagten, die in der Zeit von Mitternacht bis 4:00 Uhr früh vor dem Haus der Klägerin lärmen und dasselbe verunreinigen. § 364a ABGB steht hier der Immissionsabwehrklage nach § 364 Abs 2 ABGB nicht entgegen, weil das Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung außer Betracht gelassen wurde.
 
Für Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB ist grundsätzlich der Nachbar passivlegitimiert, von dessen Grund Immissionen ausgehen. Der Unterlassungsanspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern nur veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Für Störungen durch andere haftet der Grundeigentümer dann, wenn er das störende Verhalten duldet, obwohl er es zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft (über die Immissionsquelle) und dem Schadenseintritt (der Störung durch die Immission) hergestellt ist. Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, soweit möglich und zumutbar auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Störung unterbleibt. Diese Rsp gilt insbesondere auch für einen Fall, dass ein Liegenschaftseigentümer ein Lokal verpachtet und Gäste des Lokalbetreibers Nachbarn iSd § 364 Abs 2 ABGB beeinträchtigen: Da ein Gastbetrieb den Nutzen aus dem Kundenverkehr zieht, müssen sich der Eigentümer des betreffenden Grundstücks und auch der Mieter (oder Pächter) des darauf betriebenen Lokals den Lärm zurechnen lassen, den die Gäste, wenngleich außerhalb des Lokals, so doch im Rahmen des Zutritts zu diesem oder dessen Verlassens, verursachen. Dies gilt genauso, wenn die Gäste im Nahebereich des Lokals urinieren oder auf andere Weise eine Nachbarliegenschaft verschmutzen. Geeignete Maßnahmen, die einen Lokalbetreiber in die Lage versetzen, zu verhindern, dass seine Gäste außerhalb des Lokals durch Lärm oder Verunreinigungen Nachbarliegenschaften beeinträchtigen, sodass er als mittelbarer Störer iSd § 364 Abs 2 ABGB verantwortlich ist, sind etwa die Verweigerung des Ausschanks alkoholischer Getränke oder die Androhung bzw Verhängung von Lokalverboten. Beim das Lokal nicht selbst betreibenden Liegenschaftseigentümer wird die Möglichkeit zur Verhinderung von mit dem Lokalbetrieb einhergehenden Immissionen darin erblickt, dass das Lokal - zB aufgrund einer Verpachtung - mit seiner Zustimmung betrieben wird.
 
 

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