Sowohl der Werkbesteller als auch der Werkunternehmer haben das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag, wenn sie das Vertrauen in den Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren haben, sodass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann
GZ 5 Ob 120/21i, 05.08.2021
OGH: Ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs kann grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung bilden eine Einheit, die dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben soll. Von der Nachfristsetzung kann aber – wie die Revisionswerberin unter Berufung auf die Entscheidung zu 4 Ob 587/87 erkennbar meint – nicht nur dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen, oder wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach der Jud ist die Setzung einer Nachfrist etwa auch dann entbehrlich, wenn das bisherige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert. In der jüngeren Rsp des OGH werden über die in den §§ 918, 920 ABGB geregelten Fälle hinaus zudem auch bei Zielschuldverhältnissen Rücktrittsrechte aus wichtigem Grund anerkannt. Sowohl der Werkbesteller als auch der Werkunternehmer haben das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag, wenn sie das Vertrauen in den Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren haben, sodass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
Ob derart wichtige Gründe vorliegen, die den Vertragspartner zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Nach den Feststellungen waren der Produktionsbeginn ab 1. 6. 2011 bei laufender Lieferung, ein Lieferstand von 85 % mit Ende Oktober 2011 und ein Lieferende mit 15. 11. 2011 vereinbart. Nachdem die Beklagte die Produktion von Anfang Juni bis Mitte August ohne Notwendigkeit eingestellt hatte, waren bis zum 27. 10. 2011 statt der vereinbarten 85 % der Gesamtstückzahl erst etwa 35 % geliefert. Die Klägerinnen ersuchten um Vorlage eines Produktions- und Lieferplans, der ein Ende der Gesamtlieferungen bis 30. 11. 2011 sicherstellt, und drohten eine Ersatzvornahme an, worauf die Beklagte bestritt, in Verzug geraten zu sein, und um eine Koordinationsbesprechung ersuchte, die am 11. 11. 2011 stattfand. Dabei wurde zwar kein neuer Fertigstellungstermin vereinbart, aber festgelegt, dass die Beklagte einen neuen Produktions- und Lieferplan mit einem möglichen Endtermin am 10. oder 13. 1. 2012 vorlegt. Obwohl sie eine entsprechende Produktions- und Liefervorschau mit einem Endtermin am 13. 1. 2012 übermittelte, erfüllte die Beklagte bereits in der darauffolgenden Woche die zugesagte und für die Einhaltung ihrer adaptierten Vorschau erforderliche Liefermenge bei weitem nicht. Für die „Sondergrößen“, also die Randwegsabdeckungen der Typen 50/150/12, 50/115/12 und 50/71/12, waren nicht einmal die für die Produktion der Betonsteine notwendigen Schalungen vorhanden. Ausgehend davon gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Klägerinnen im Rücktrittszeitpunkt von einem generellen Unvermögen und einer intolerablen Unzuverlässigkeit der Beklagten ausgehen und damit von der Setzung einer Nachfrist Abstand nehmen durften.
Dem hält die Beklagte in ihrer Revision auch nichts entgegen, sondern meint unter Verweis auf das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachen lediglich, dass es ihr – offensichtlich ausgehend von der theoretischen Werkskapazität – grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihrer Lieferverpflichtung in relativ kurzer Zeit nachzukommen. Damit bleibt aber völlig unerklärlich, warum sie bei der festgestellten Sachlage den Lieferrückstand nicht beseitigte, sondern ungeachtet der erfolgten Androhung von Ersatzvornahmen den von ihr selbst angepassten Lieferplan nur etwa zur Hälfte einhielt und dadurch weiter in Verzug geriet. Sie kann mit ihrer Argumentation die ihr vom Berufungsgericht attestierte Unzuverlässigkeit sohin nicht entkräften.