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Zivilrecht

OGH: Zum Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG

Ein Straßenbahnfahrer, der kein akustisches Warnsignal abgibt, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte, hat die nach § 9 Abs 2 EKHG geforderte Sorgfalt nicht eingehalten

12. 10. 2021
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Entlastungsbeweis, Kraftfahrzeug, Straßenbahn, Fußgänger, Überqueren der Fahrbahn, akustisches Warnsignal, Hupen, Bimmeln

 
GZ 2 Ob 106/21h, 05.08.2021
 
OGH: Die nach § 9 Abs 2 EKHG geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann. Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalls ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters (oder hier: Betriebsunternehmers).
 
Ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern stellt für den Lenker eines Kfz dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte. Deuten aber Anzeichen darauf hin, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte, so muss der Kraftfahrer darauf durch Herabsetzung der Geschwindigkeit oder Abgabe eines Warnsignals reagieren, um dem Sorgfaltsmaßstab des § 9 EKHG zu entsprechen. Diese Verhaltensregeln gelten auch für Straßenbahnfahrer. Ein Straßenbahnfahrer, der kein akustisches Warnsignal abgibt, hat die nach § 9 Abs 2 EKHG geforderte Sorgfalt nicht eingehalten: Als geeignete und auch unfallvermeidende Gegenmaßnahme hätte er bei äußerster Sorgfalt „bimmeln“ können und müssen, und zwar nicht erst bei Ansicht der losgehenden Klägerin, sondern in Annäherung an den Schutzweg früh genug, um die dort stehenden Fußgänger rechtzeitig zu warnen.
 
IS dieser Rsp hätte hier ein besonders sorgfältiger Straßenbahnfahrer angesichts der auf dem „Grünstreifen“ stehenden Klägerin nicht erst bei deren Losgehen, sondern schon vorher, als sie dort noch stand und in die andere Richtung blickte, ein akustisches Warnsignal abgesetzt, um sie vor der herannahenden Straßenbahn zu warnen. Zu den vom Haftpflichtigen zu beweisenden Umständen gehört auch die fehlende Kausalität der Nichtbeachtung der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt. Die Ungewissheit, ob die Klägerin auf ein früher abgegebenes Warnsignal unfallvermeidend reagiert hätte, geht somit ebenfalls zu Lasten des Betriebsunternehmers. Vor dem Losgehen der Klägerin war jedoch auch nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG eine Bremsung des Straßenbahnzugs durch den Fahrer nicht zu verlangen. Andernfalls wäre nämlich aufgrund öfter notwendiger Bremsmanöver einerseits die Einhaltung des Fahrplans der öffentlichen Verkehrsmittel gefährdet und andererseits bei Notbremsungen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für beförderte (stehende) Fahrgäste durch Sturz gegeben.
 
 

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