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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht bei Kaufverträgen (iZm sachkundigem Käufer)

Es trifft zwar zu, dass ein ausdrückliches Verlangen um Auskunft oder Belehrung wie auch die Kenntnis des aktuellen Nichtwissens des Partners über relevante Umstände eine Verpflichtung zur Information des Anderen nach sich ziehen kann und der Andere grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der allenfalls zur Verfügung gestellten Information ausgehen darf; solche besonderen Umstände lagen hier nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht vor; die vom Erstkläger im Verkaufsgespräch gestellte – allgemein und kurz gehaltene, in der Folge nicht weiter vertiefte – Frage, ob man das Produkt der Beklagten „mit Pflanzenschutzmitteln mischen kann“, ist nicht als ein solches ausdrückliches Verlangen um weitergehende Belehrung zu werten; diese Frage allein lässt auch nicht am selbstverständlichen Wissensstand eines professionellen Anwenders über das Vorgehen beim Einsatz solcher „Tankmischungen“ zweifeln; es steht fest, dass Auskünfte über deren Verträglichkeit für Pflanzen aufgrund der Produktvielfalt und der verschiedensten Dosierungen und Mischungsverhältnisse immer nur allgemeiner Natur sein könnten; vor diesem Hintergrund ist die Antwort des Verkäufers der Beklagten, der die Mischbarkeit bloß grundsätzlich bejahte, gegenüber einem sachkundigen Käufer weder falsch noch unvollständig

12. 10. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 1053 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kaufvertrag, Aufklärungspflicht, sachkundiger Käufer

 
GZ 5 Ob 130/21k, 19.08.2021
 
OGH: Eine Aufklärungspflicht besteht idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte; so etwa, wenn diesem ein Schaden droht.
 
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich dabei nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind daher kaum möglich.
 
Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Die Aufklärungspflicht endet daher an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Eine Aufklärungspflicht ist demnach zu verneinen, wenn ein Verkäufer beim Käufer vernünftigerweise ausreichende Sachkunde voraussetzen kann.
 
Das Berufungsgericht hat hier die Aufklärungsnotwendigkeit aus diesem Grund verneint. Die Beklagte, die als Großhändlerin Pflanzen- und Fruchtschutzmittel ausschließlich an Landwirte und professionelle Anwender abgibt, habe beim Verkauf ihres Produkts an den Erstkläger aufgrund dessen Ausbildung zum Obstbauer und dem Allgemeinwissen in der Landwirtschaft ausreichende Sachkunde im Umgang mit Dünger und Pflanzenschutzmittel voraussetzen können. Insbesondere habe sie voraussetzen können, dass ein Obstbauer vor der Anwendung die Verwendungs- und Warnhinweise auf der Handelspackung liest und das Produkt entsprechend sorgfältig anwendet, sodass es diesem gegenüber insoweit keiner gesonderten Aufklärung und Warnung bedurft habe.
 
Mit dieser Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht von den dargestellten Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen. Es trifft zwar zu, dass ein ausdrückliches Verlangen um Auskunft oder Belehrung wie auch die Kenntnis des aktuellen Nichtwissens des Partners über relevante Umstände eine Verpflichtung zur Information des Anderen nach sich ziehen kann und der Andere grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der allenfalls zur Verfügung gestellten Information ausgehen darf. Solche besonderen Umstände lagen hier nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht vor. Die vom Erstkläger im Verkaufsgespräch gestellte – allgemein und kurz gehaltene, in der Folge nicht weiter vertiefte – Frage, ob man das Produkt der Beklagten „mit Pflanzenschutzmitteln mischen kann“, ist nicht als ein solches ausdrückliches Verlangen um weitergehende Belehrung zu werten. Diese Frage allein lässt auch nicht am selbstverständlichen Wissensstand eines professionellen Anwenders über das Vorgehen beim Einsatz solcher „Tankmischungen“ zweifeln. Es steht fest, dass Auskünfte über deren Verträglichkeit für Pflanzen aufgrund der Produktvielfalt und der verschiedensten Dosierungen und Mischungsverhältnisse immer nur allgemeiner Natur sein könnten. Vor diesem Hintergrund ist die Antwort des Verkäufers der Beklagten, der die Mischbarkeit bloß grundsätzlich bejahte, gegenüber einem sachkundigen Käufer weder falsch noch unvollständig.
 

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