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Verkehrsrecht

VwGH: Fahrradfahrt unter vermuteter Suchtgiftbeeinträchtigung und Weigerung, sich zu einem Arzt vorführen zu lassen

"Nur" das Lenken eines Fahrrades allein begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG

11. 10. 2021
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 20 VStG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, vermutete Suchtgiftbeeinträchtigung, Fahrradfahrt, Weigerung, sich zu einem Arzt vorführen zu lassen, keine außerordentliche Milderung der Strafe

 
GZ Ra 2020/02/0030, 06.08.2021
 
VwGH: § 5 StVO stellt darauf ab, ob ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wird. Der hier anzuwendende Strafsatz des § 99 Abs 1 StVO sieht eine Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.
 
Das VwG nahm als Milderungsgrund den Umstand an, dass der Mitbeteiligte lediglich ein Fahrrad gelenkt habe und sah darin ein Überwiegen gegenüber den Erschwerungsgründen.
 
Diese Ansicht des VwG ist nicht zutreffend, denn nach der Rsp des VwGH begründet „nur“ das Lenken eines Fahrrades allein bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG.
 
 

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