"Nur" das Lenken eines Fahrrades allein begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG
GZ Ra 2020/02/0030, 06.08.2021
VwGH: § 5 StVO stellt darauf ab, ob ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wird. Der hier anzuwendende Strafsatz des § 99 Abs 1 StVO sieht eine Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.
Das VwG nahm als Milderungsgrund den Umstand an, dass der Mitbeteiligte lediglich ein Fahrrad gelenkt habe und sah darin ein Überwiegen gegenüber den Erschwerungsgründen.
Diese Ansicht des VwG ist nicht zutreffend, denn nach der Rsp des VwGH begründet „nur“ das Lenken eines Fahrrades allein bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG.