Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig; das VwG ist aber nach stRsp berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde
GZ Ra 2021/09/0162, 31.08.2021
VwGH: Soweit der Revisionswerber die Wichtigkeit der „Eindeutigkeit des Tatzeitpunktes“ betont, so ist ihm zunächst zuzustimmen. Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber nach stRsp - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das VwG im Revisionsfall keine Auswechslung der Tat vorgenommen hat: Bereits den Angaben des Revisionswerbers im Einspruch gegen die Strafverfügung zufolge, ist er am 17. April 2020 wieder aus Österreich ausgereist. Die belBeh hat im Spruch des Straferkenntnisses vom 18. September 2020 bei der Tatumschreibung die Dauer der Heimquarantäne mit 17. April 2020 bis 30. April 2020 angeführt und als Tatzeit aber trotz der Angaben des Revisionswerbers den Zeitpunkt der (erfolglosen) Kontrolle am 30. April 2020 betreffend die Ausreise des Revisionswerbers angegeben. Wenn nun das VwG in Ansehung dieser Tatumschreibung aufgrund der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der belBeh die Tatzeit mit 17. April 2020 annimmt, so kann von einer Auswechslung der Tat nicht die Rede sein, das VwG hat vielmehr - zulässigerweise - die Tatzeitangabe in Bezug auf die Übertretung konkretisiert. Der Revisionswerber wird dadurch auch nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt; auch die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG steht dem nicht entgegen. Einen Widerspruch hinsichtlich des Tatzeitpunktes, wie ihn der Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis erblickt, vermag der VwGH damit nicht zu erkennen.