Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen
GZ Ro 2020/20/0003, 08.09.2021
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzV 2014. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG) sind in der zitierten Verordnung gem § 49 Abs 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.