Eine der objektiven Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende und deshalb dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt gegen § 1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden wie unwahre Tatsachenbehauptungen
GZ 4 Ob 100/10z, 05.10.2010
OGH: Nach stRsp verstößt eine der objektiven Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende und deshalb dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, gegen § 1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden wie unwahre Tatsachenbehauptungen.
Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen.