Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist
GZ So 2021/03/0011, 01.09.2021
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021 bezieht sich der Einschreiter auf einen Beschluss des VwGH, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden war. Der Einschreiter wendet sich in seinem Schreiben gegen das Mitglied des VwGH, das der Anordnung des § 14 Abs 2 VwGG entsprechend ohne Senatsbeschluss über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hat, und bringt im Ergebnis zum Ausdruck, dass er eine neuerliche Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag begehrt („Ich rechne daher mit Befürwortung meiner Anliegen und einer rechtsfreundlichen Vertretung.“).
VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Verfahrenshilfe anstrebt oder ob die Eingabe als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe anzusehen ist, da Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, grundsätzlich endgültig sind und keiner weiteren Überprüfung unterliegen, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist.