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Verfahrensrecht

OGH: Zu Zustellungen im Insolvenzverfahren

Auch wenn einzelne individuelle Zustellungen ausnahmsweise vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sind, beginnt die Rechtsmittelfrist für alle Beteiligten erst mit der öffentlichen Bekanntmachung

05. 10. 2021
Gesetze:   § 257 IO, § 211 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Beschlüsse, individuelle Zustellung, öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei, Wirksamkeit, Rechtsmittelfrist, Rekursfrist Einstellung, Abschöpfungsverfahren

 
GZ 8 Ob 100/20v, 14.09.2021
 
OGH: Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist. Ob eine individuelle Zustellung oder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Für die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens sieht § 211 Abs 4 die öffentliche Bekanntmachung vor. Nach der Rsp hat die öffentliche Bekanntmachung die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf; die Rechtsmittelfrist beginnt von der öffentlichen Bekanntmachung für alle Beteiligten zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist.
 
§ 257 Abs 2 IO sieht ausdrücklich vor, dass, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung „schon“ durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten. Zweck dieser Regelung ist es, die Wirkung der Beschlüsse im Hinblick auf die Natur des Insolvenzverfahrens als Mehrparteienverfahren einheitlich in einem für jeden Beteiligten erkennbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Dabei hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass die individuelle Zustellung meist erst nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt und sich damit faktisch die Zeit zur Ausführung des Rechtsmittels etwas verkürzt. Das wird aber wegen des unleugbaren Vorteils eines einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist in Kauf genommen.
 
Diese Wertung des Gesetzes gilt aber ebenso für die Fälle, in denen einzelne individuelle Zustellungen ausnahmsweise vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sind. In diesen Fällen für den Beginn der Rechtsmittelfrist bei jedem Beteiligten darauf abzustellen, welche Zustellung zuerst wirksam geworden ist, würde dem Zweck des § 257 Abs 2 IO diametral entgegenlaufen. Beginnen aber die Rechtsmittelfristen nach § 257 Abs 2 IO unabhängig von der individuellen Zustellung schon/erst mit der öffentlichen Bekanntmachung, stellt sich die Frage einer Heilung von Zustellmängeln durch Zukommen des Beschlusses letztlich nicht.
 
 

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